Partner von Menschen, die an einer Suchterkrankung leiden, leiden meistens mit. Nicht nur, dass sie sich häufig allein gelassen fühlen, sondern oft versuchen sie, die Probleme der Betroffenen mit zu tragen und aufzufangen. Da die Suchterkrankung eine Krankheit ist, die chronisch verläuft, gelangen viele Angehörige an die Grenzen ihrer Kräfte. Auch Angehörige können sich viel Leid ersparen, wenn sie sich frühzeitig um Hilfe bemühen. Hierfür stehen verschiedene Selbsthilfegruppen und Suchtberatungsstellen zur Verfügung. Brauchen Sie ärztlichen Rat oder geht es um die Behandlung eigener Erschöpfungszustände und um eine ärztliche Begleitung, steht Ihnen unsere Suchtmedizinische Sprechstunde zur Verfügung.

In vielen Fällen steht es für die Angehörigen an, sich neu um die eigenen Bedürfnisse zu kümmern. Häufig hat sich die Suchterkrankung zunächst schleichend, dann allmählich zunehmend und schließlich mit einer enormen Sogwirkung in das Familienleben hinein gedrängt. In dieser Situation ist es nicht leicht, sich davon freizumachen und zu sehen, dass man selbst auch ein Mensch mit Wünschen und Bedürfnissen ist.

Was sollte man als Angehöriger NICHT tun? >>

Es ist ausgesprochen schwer, allgemeingültige Ratschläge für Angehörige zu geben. Sowohl das Krankheitsstadium des Betroffenen als auch die verbliebenen Kräfte der Angehörigen können sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Was in der einen Situation sich als vollkommen falsch erweisen könnte, kann in der anderen goldrichtig sein. Dennoch sei der Versuch gewagt, Ihnen einige Tipps zu geben:

Drängen Sie nicht, sagen sie dem Betroffenen nicht, was er zu tun hat. Versuchen Sie, auf moralischen Druck zu verzichten. Fühlt sich der Betroffene in die Enge gedrängt, flüchtet er sich in den Rausch und die Frustration nimmt auf beiden Seiten zu.

Fühlen Sie sich nicht verantwortlich für die „Folgenbeseitigung“. Es ist nicht Ihre Aufgabe, hinter Ihrem suchtkranken Familienmitglied hinterher zu räumen. Dies ist leichter gesagt als getan. Dennoch kann es den Betroffenen durchaus dazu bewegen, Veränderungen in Angriff zu nehmen.

Hierzu zwei Beispiele:

Hat Ihr Ehemann zuviel getrunken und kann deswegen nicht zur Arbeit fahren, rufen Sie nicht bei seinem Arbeitgeber an, um ihn zu entschuldigen. Lassen Sie ihn das selber machen. Räumen Sie auch nicht das chaotische Zimmer Ihres Ehemanns auf, lassen Sie ihn das selber erledigen.

Kann Ihr Sohn seiner Arbeit nicht mehr nachkommen, da er zuviel Alkohol trinkt, kann die folgende finanzielle Knappheit sehr wohl eine Motivation darstellen, mit dem Trinken aufzuhören. Wird das finanzielle Loch von den Eltern aufgefüllt, hat Ihr Sohn keinen nachhaltigen Grund, tatsächlich etwas an seinem Verhalten zu ändern.

Außerdem sollten Dinge unterlassen werden, die den Suchtmittelkonsum oder dessen Folgen erleichtert. Man sollte beispielsweise keinen Alkohol besorgen, nicht einmal die Aspirin, die der Betroffene für seine Kopfschmerzen benötigt.

Was sollten Angehörige tun? >>

Abstinentes Verhalten sollte unterstützt werden. Zeigen Sie Ihrem suchtkranken Familienmitglied, dass Sie es lieben, insbesondere ohne Suchtmittel. Stecken Sie kurzfristige Ziele, die erreicht werden können, wenn der Betroffene nicht trinkt. Knüpfen Sie an frühere suchtmittelfreie Zeiten an, die bei allen Familienmitgliedern positive Erinnerungen auslösen.

Wenn Sie mit Ihrem betroffenen Familienmitglied / Angehörigen sprechen, berücksichtigen Sie folgende Empfehlungen:

Sprechen Sie in Ich-Botschaften, das heißt, sprechen sie möglichst nur über sich selbst, ihr Befinden, ihre Gefühle, ihre Wahrnehmung (z. B. „Mir wird das zuviel.“). Geben Sie eine offene und ehrliche Rückmeldung („Ich kann dein Verhalten nicht mehr länger ertragen.“), ohne dabei moralisierend, vorwurfsvoll, verletzend oder schuldzuweisend zu sein. Appellieren Sie an die Eigenverantwortung („Nur du kannst etwas unternehmen, um etwas an deiner Situation zu ändern.“). Bieten Sie ihm immer wieder Unterstützung dabei an, verschiedene Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (z. B. den Besuch unserer suchtmedizinischen Sprechstunde). Sprechen Sie die positiven Fähigkeiten des suchtkranken Familiemitglieds an, erinnern Sie an Krisen, die es in der Vergangenheit schon überwunden hat.

Bieten Sie dem Betroffenen an, jederzeit mit ihm in unsere Klinik zu fahren, um die Situation, mögliche Hilfen und Behandlungsoptionen zu besprechen.

Zeigen Ihre Bemühungen keinerlei Erfolg, sollten Sie Konsequenzen ziehen. Drohen Sie nicht, kündigen sie aber eine Änderung ihres Verhaltens klar und eindeutig an. Versprechen Sie aber nur, was Sie auch halten können. Beispielsweise könnten Sie aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausziehen, da Sie nachts keine Alkoholfahne riechen wollen. Sollte sich die Situation extrem zuspitzen, achten Sie auf sich. (Tätliche) Gewalt ist unter keinen Umständen zu tolerieren, suchen Sie in solchen Fällen selber sofort professionelle Hilfe auf. Bauen Sie Ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Bekannten wieder auf, tauschen Sie sich aus und greifen Sie auf professionelle Beratung zurück.

Wenn gar nichts mehr geht

Für Menschen mit schweren Suchterkrankungen, die von sich aus jeden Kontakt zum Suchthilfesystem verweigern, besteht die Möglichkeit, dass der Sozialpsychiatrische Dienst vom Gesundheitsamt Hausbesuche durchführt. Im Oberbergischen Kreis stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Oberbergischer Kreis Nord
Diakonisches Werk
Markstr. 47
42499 Hückeswagen
Fon: 0 21 92.93 61 34 0

Oberbergischer Kreis Mitte
Caritas Suchthilfe
Talstr. 1
51643 Gummersbach
Fon: 0 22 61.30 61 60

Oberbergischer Kreis Süd
Caritas Suchthilfe
Gerdesstr. 5
51545 Waldbröl
Fon: 0 22 91.90 18 66

Die gesetzliche Betreuung >>

Für Menschen, die sich um ihre eigenen Belange und Angelegenheiten nicht mehr kümmern (können), besteht die Möglichkeit, eine gesetzliche Betreuung anzuregen. Ein Betreuer könnte dann den Betroffenen ggf. auch gegen seinen Willen in einer Klinik unterbringen, um von dem Suchtstoff zu entziehen. Eine Betreuung kann von jedem Menschen bei dem zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Es sollte möglichst ein ärztliches Attest beigelegt werden, dem zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht eine Betreuung notwendig erscheint. Das Gericht ist verpflichtet, solche Hinweise zu prüfen.

Zwangsunterbringung gemäß PsychKG

Die Abkürzung PsychKG steht für das „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten“. Hiernach kann aufgrund einer psychischen Krankheit – sofern eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt – eine sofortige Zwangsunterbringung eingeleitet werden. Die Suchtmittelabhängigkeit ist eine psychiatrische Erkrankung. Kommt es beispielsweise unter Alkoholeinfluss zu tätlicher Gewalt oder zu einem Zustand der völligen Hilflosigkeit des Betroffenen, kann man die Polizei, das Ordnungsamt oder den Notarzt informieren, die ihrerseits die sofortige Unterbringung in der Psychiatrie vornehmen.    

Dr. med. Bodo K. Unkelbach
Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie
Zentrum für Seelische Gesundheit Marienheide

Stand 13.12.2013