Mit Wahlleistungen ist in der Regel die persönliche Behandlung durch die Chefärztin oder seinen ständigen Vertreter gemeint. Bei den meisten privaten Krankenversicherungen ist diese Wahlmöglichkeit bereits im Tarif enthalten. Grundsätzlich können alle Patienten bzw. Eltern für ihr Kind diese Wahl treffen, wenn sie die zusätzlichen Kosten selber tragen. Einen Auszug aus dem hierfür relevanten Abschnitt der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Bei stationären oder teilstationären Behandlungen sind die Chefärztin und ihr ständiger Vertreter immer in die Behandlung der Patientinnen und Patienten involviert.
Falls in die stationäre oder teilstationäre Behandlung nach Absprache mit den Sorgeberechtigten auch Ärztinnen und Ärzte anderer medizinischer Fachrichtungen einbezogen werden müssen, wenn z. B. eine Untersuchung mit bildgebenden Verfahren erforderlich ist, dann gilt die Wahlleistung auch für die jeweiligen anderen Fachgebiete. Eine Übersicht über die zur Ausführung von Wahlleistungen berechtigten Chefärzte des Kreiskrankenhauses Gummersbach und des Zentrums für seelische Gesundheit Klinik Marienheide sowie über die jeweiligen ständigen Vertreter kann Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden.

Bei stationären oder teilstationären Behandlungen sind jedoch keine Wahlleistungen im Sinne besonderer Ausstattung der Patientenzimmer vorgesehen. Diese Einschränkung gilt speziell für die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychosomatik, da eine solche Option dem Behandlungsziel widersprechen oder den Weg zu diesem Ziel erschweren würde.