Die Mitarbeiter des Sozialdienstes informieren bereits während des 1. stationären Aufenthalts über alle Hilfsmöglichkeiten:

  • Sozialrechtliche Belange und Zuständigkeiten wie Rehabilitationsmaßnahmen
  • Berentung
  • Schwerbehindertenausweis
  • Finanzielle Hilfen
  • Verbindung mit Behörden
  • Beratung über Prothesen und andere Hilfsmittel
  • Beratung über eine Haushaltshilfe während einer stationären und ambulanten Behandlung

Sozialdienst:

  • Frau Fricke, Tel.:   0 22 61.17 12 59
  • Herr Wirtz, Tel.:    0 22 61.17 12 60
  • Frau Münch, Tel.: 0 22 61.17 12 57

Härtefond

Bei der Bewältigung von finanziellen Problemen hilft auch die Deutsche Krebshilfe Bonn. Mit einem Härtefond unterstützt sie schnell und unbürokratisch Krebspatienten und ihre Familien, die durch eine Erkrankung in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Die finanzielle Zuwendung ist in der Höhe begrenzt und wird nur einmal gewährt. Ein einfaches Formular mit dem Nachweis der Bedürftigkeit muss ausgefüllt werden. Informationen zu diesem Thema können Sie in der folgenden Broschüre finden:

„Wegweiser zu Sozialleistungen - Informationen und Hinweise“
Deutsche Krebshilfe e.V.
Thomas-Mann-Straße 40
53111 Bonn

Tel.: 0 22 8.72 99 00

Schwerbehindertenausweis

Bei einer Krebserkrankung kann auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt ein so genannter „Grad der Behinderung“ festgestellt werden. Das ist die Grundlage dafür, ob jemand Rechte oder Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann.
Menschen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) schwer behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt.

Dann ergeben sich folgende Vergünstigungen:

  • Erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz,
  • Anspruch auf Zusatzurlaub (5 Tage),
  • je nach Höhe des zuerkannten Grades der Behinderung bestimmte Steuererleichterung (Auskunft erteilt das Finanzamt),
  • gegebenenfalls vorzeitige Altersrente oder Pensionierung.

Bei bestimmten weiteren gesundheitlichen Einschränkungen werden folgende Vergünstigungen gewährt, wie z. B.:

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenanteil oder Kfz-Steuerermäßigung (Voraussetzung ist das Merkzeichen „G“: erhebliche Gehbehinderung,
  • unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen (Voraussetzung ist „B“: Notwendigkeit der Begleitperson),
  • Parkerleichterung und Kfz-Steuerbefreiung (Voraussetzung ist „aG“: außergewöhnliche Gehbehinderung),
  • Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren (Voraussetzung ist „RF“: Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung).

Anträge zur Anerkennung als schwer behinderter Mensch sind bei den Versorgungsämtern zu stellen. Es gibt hierzu ein Antragsformular. Bei der Ausfüllung und Weiterleitung hilft auch der Sozialdienst im Klinikum und die Bürgerberatung der Gemeindeverwaltung.